Satzung

des "Squash-Club Racket 57 Aschaffenburg e.V."


1
Der Verein führt den Namen "Squash-Club Racket 57 Aschaffenburg e.V." Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

2
Der Verein will Mitglied des Hessischen Squash Rackets Verband werden und diese Mitgliedschaft beibehalten.

3
a.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Squash-Racket-Sports und durch Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen
Instandhaltung der vereinseigenen Sportgeräte
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.

b.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

c.) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4

a.) Mitglied kann jeder werden, der beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß endgültig.

b.) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.

c.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Vierteljahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluß entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuß. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztendlich über den Ausschluß entschieden hat.

d.) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c.) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von DM 100,-- und /oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

Gegen die Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

e.) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

5

Vereinsorgane sind:
a.) Vorstand
b.)Vereinsausschuß
c.) Mitgliederversammlung

Der Vorstand ( 26 BGB) besteht aus dem 1. Und 2. Vorsitzenden, die den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrag von DM 1.000,-- im Einzelfall ausführen.
Für Rechtsgeschäfte bis 3.000,-- bedarf es der Zustimmung des Vereinsausschußes.
Für Rechtsgeschäfte ab 3.000,-- einschließlich Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, bedarf es der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der Vereinsausschuß besteht aus:
a.) dem 1. Und 2. Vorsitzenden (Vorstand)
b.) dem Schatzmeister
c.) dem Schriftführer
d.) dem Sportwart

Dem Verein sollen als Beiräte angehören:
der Pressewart
2 Kassenprüfer

Der Vereinsausschuß wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vereinsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

6

Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt.

Wahlberechtigt oder wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschußmitglieder, über Satzungsänderungen sowie alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Mitgliederversammlung bestimmt für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuß, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushang im Vereinslokal oder schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht anders bestimmen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluß des Vereinsausschusses einzuberufen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.

7
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und dauert bis 31. Dezember.

Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

8
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr, und des Beitrags verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

9
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlußfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Stadt Aschaffenburg mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzungen zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

10
Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht.

Die Rechte der Mitglieder aus dem vom Verein abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben unberührt.